Die Haftung des Möbelspediteurs
Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB
I. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
II. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages
benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die
Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des
Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
III. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei
Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich
ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes
bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten
der Schadensfeststellung zu ersetzen.
IV. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung
oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis
beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.
V. Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender,
sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet
ist.;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender,
sofern dieser vertraglich hierzu verpflichtet ist.;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem
Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer
der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet,
dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann
sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle
ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
(2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die durch Kernenergie und an
radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche
aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur
nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten
auch für das Personal des Möbelspediteurs.
VII. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden
Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur,
solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
VIII. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu
versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung
ab.
IX. Schadensanzeige
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige
Besonderheiten:
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei
Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll
genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem
Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform
(E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls
detailliert in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend
gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung
in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der
Anspruch andernfalls unter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer
detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden
Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze
finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige
Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer
ein Verbraucher ist, entsprechend.